
Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis
in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und
in keinem Pflichtgegenstand die Note ,,Nicht genügend`` enthält.
Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note ,,Nicht genügend`` enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit ,,Befriedigend`` beurteilt wurde.
Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note ,,Nicht genügend`` enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note ,,Nicht genügend`` erhalten hat, |
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und |
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist. |
Der betroffene Schüler muss spätestens am Tag nach der Konferenz erfahren, dass und warum er nicht aufsteigen darf.
zwei "Nicht Genügend" | Nachprüfungen entscheiden über den Aufstieg in die nächste Schulstufe |
drei oder mehr Pflichtgegenstände sind "Nicht Genügend" | Nachprüfungen sind nicht mehr erlaubt und die Klasse muss wiederholt werden. |
Schüler von Volksschulen und Sonderschulen sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum Aufsteigen berechtigt.
Schüler der 1. Schulstufe sind ohne Rücksicht auf die Beurteilungen im Jahreszeugnis berechtigt, in die 2. Schulstufe aufzusteigen. Aufgrund dieser pädagogischen Einheit (Schulstufe 1 und 2) können Schüler nicht sitzen bleiben.
Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ein ,,Nicht genügend`` in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe erhalten haben, sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch den betreffenden Pflichtgegenstand in der nächstniedrigeren Leistungsgruppe zu besuchen haben.
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz zu entscheiden.
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, im 9. Schuljahr nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet zu werden, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz zu entscheiden.
Schüler, die einen Sprachförderkurs besucht haben, sind berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz zu entscheiden.
Schüler von Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz hiefür geeignet sind.
Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
In berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurückgelegt hat.
Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich.
Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist oder zum Aufsteigen berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßig letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
Auf Ansuchen des Schülers hat die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist und die zulässige Höchstdauer des Schulbesuchs dabei nicht überschritten wird.
Eine Wiederholung der letzten Stufe einer Schulart im Sinne dieses Absatzes - ausgenommen der 4. Stufe der Volksschule sowie der letzten Stufe einer Sonderschule - ist unzulässig. Eine freiwillige Wiederholung ist während des gesamten Bildungsganges nur ein Mal zulässig; hievon ist der Schüler nachweislich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, trotz einer Bewilligung zur freiwilligen Wiederholung in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis auszustellen. Die Berechtigung des Schülers zum Aufsteigen richtet sich nach diesem Jahreszeugnis, es sei denn, daß das vor der Wiederholung der Schulstufe für ihn günstiger ist.
Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde oder wenn der Schulbesuch zu beenden ist, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen.
Erfolgreich abgeschlossene Pflichtgegenstände, die Prüfungsgebiet einer verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung waren, sind im Rahmen einer allfälligen Wiederholung der Schulstufe grundsätzlich nicht zu besuchen. Im Ausmaß der dadurch entfallenen Unterrichtsstunden ist der Schüler mit Zustimmung des Schulleiters jedoch berechtigt, den Unterricht im betreffenden Unterrichtsgegenstand oder in anderen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe zu besuchen, sofern dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Die im Rahmen des Unterrichtes im Sinne des zweiten Satzes erbrachten Leistungen sind nicht zu beurteilen.
Die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule setzt voraus, daß die vierte Stufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen wurde und die Beurteilung in Deutsch, Lesen sowie Mathematik für die vierte Schulstufe mit ,,Sehr gut`` oder ,,Gut`` erfolgte; die Beurteilung mit ,,Befriedigend`` in diesen Pflichtgegenständen steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Schulkonferenz der Volksschule feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schule genügen wird. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben eine Aufnahmeprüfung abzulegen.
Details regelt das Schulorganisationsgesetz (§ 40).
Jede Schülerin/Jeder Schüler, die/der die 4. Klasse der Volksschule erfolgreich abgeschlossen hat, kann die Hauptschule besuchen. Die Schüler/innen werden in Stammklassen eingeteilt. Sofern der Unterricht in den Pflichtgegenständen in Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache in Leistungsgruppen erfolgt, ist jede Schülerin/jeder Schüler nach einem Beobachtungszeitraum in eine der drei Leistungsgruppen einzustufen.
Der Beobachtungszeitraum hat ab Beginn des Unterrichtsjahres mindestens zwei Wochen und längstens ein Semester zu umfassen .
Einstufung in Leistungsgruppen: Die Einstufung erfolgt auf der Grundlage der Mitarbeit im Unterricht, unter Berücksichtigung der Beurteilung im vergleichbaren Unterrichtsgegenstand der vorangegangenen Schulstufe und - soweit bereits vorhanden - auf Basis von mündlichen bzw. schriftlichen Leistungsfeststellungen.
Jene Schülerinnen und Schüler, die die Aufnahmsvoraussetzungen für den Übertritt in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule (AHS) erfüllen, oder die die Aufnahmsprüfung hiefür erfolgreich bestanden haben, sind mit Beginn des Schuljahres in die höchste Leistungsgruppe einzustufen (die erste Leistungsgruppe entspricht in den Anforderungen einer allgemein bildenden höheren Schule).
Die Entscheidung über die Einstufung kann in der Hauptschule durch Umstufungen während des Schuljahres bzw. am Ende eines jeden Schuljahres (außer am Ende der 4. Klasse) revidiert werden.